Heizung steuern

Austauschpflicht

Austauschpflicht: Wann müssen Öl- und Gasheizungen raus?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält Anforderungen, die für eine energiesparende und umweltschonende Beheizung von Gebäuden sorgen. Eine davon ist die Austauschpflicht für alte Gas- und Ölheizungen. Sie betrifft jedes Gebäude und verpflichtet deren Besitzer, ineffiziente Heizungsanlagen durch moderne zu ersetzen. Aber welche Ausnahmen gibt es und wann sind alte Öl- und Gasheizungen auszutauschen?

Die Austauschpflicht gilt für alte Öl- und Gasheizungen

Wer eine mindestens 30 Jahre alte Öl- oder Gasheizung betreibt, muss diese austauschen. So heißt es in Paragraf 10 Absatz 1 der EnEV: „Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel , die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, […] nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.“ Zum Tragen kommt die Austauschpflicht bei allen Heizgeräten, die nicht mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik arbeiten. Ausgenommen sind Wärmeerzeuger, die:

• eine Leistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt haben

• einzeln produziert wurden

• für Brennstoffe ausgelegt sind, die sich von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen unterscheiden

• ausschließlich Warmwasser bereiten

• nur einen Raum mit Wärme versorgen und das Trinkwasser der Zentralheizung erwärmen

• weniger als sechs Kilowatt leisten und Bestandteil einer Schwerkraftheizung sind

Langjährige Hausbesitzer sind von der Austauschpflicht befreit

Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus als Eigentümer schon am 01. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist von der Austauschpflicht für alte Gas- und Ölheizungen befreit. Denn dann greift die Pflicht erst, wenn das Gebäude an einen neuen Eigentümer übergeht. Nach Paragraf 10 Absatz 3 hat dieser dann zwei Jahre Zeit, die Austauschpflicht zu erfüllen. Kommt der neue Eigentümer dem nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Was viele nicht wissen: Neben dem Verkauf einer Immobilie, sind neue Eigentümer auch nach einer Schenkung oder einem Erbe zum Heizungstausch verpflichtet.

Die EnEV enthält weitere Nachrüstpflichten für die Heizung

Um die Energieeffizienz im Gebäudebereich zu steigern und die CO2-Emissionen zu reduzieren, hat der Gesetzgeber weitere Nachrüstpflichten eingeführt. Die folgende Liste gibt einen Überblick:

• Austauschpflicht: 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen ohne Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik sind sofort oder zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang auszutauschen.

• Dämmpflicht: Rohrleitungen, die warme Medien durch unbeheizte Räume führen, sind sofort oder zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang zu dämmen.

• Heizung steuern: Alle Heizungsanlagen müssen mit einer selbsttätig arbeitenden Heizungsregelung ausgestattet sein ( witterungsgeführte Regelung oder außentemperaturgeführte Regelung mit Zeitsteuerung).

Einzelraumregelung : Die Wärmeabgabe der Heizflächen muss sich zum Beispiel mit Thermostaten raumweise regeln lassen.

Auch hier gilt: Wer den Pflichten der EnEV nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern in Höhe von 50.000 Euro rechnen. Für die Einhaltung der Anforderungen sind Hausbesitzer dabei selbst verantwortlich.

Heizungsvergleich zeigt alternative Technologien

Wer von der Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen betroffen ist, muss sich für eine neue Heizungsanlage entscheiden. Am einfachsten ist dabei der Einbau einer Brennwertheizung. Diese nutzt die eingesetzten Brennstoffe effizient aus und verhilft zu Heizkosteneinsparungen von bis zu 30 Prozent. Darüber hinaus kommen auch Holz- oder Pelletheizungen infrage. Während beide auf den nachwachsenden Rohstoff Holz setzen, arbeiten Pelletkessel vollautomatisch. Sie benötigen allerdings viel Platz, um die Technik im Haus unterzubringen. Eine weitere Möglichkeit ist die Wärmepumpe .

Die Umweltheizung arbeitet sparsam und umweltfreundlich, stellt dafür aber hohe Anforderungen an das Gebäude. Unser Heizungsvergleich zeigt aktuelle Kesseltypen im Überblick und informiert über die jeweiligen Einsatzgebiete.

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